Mitgliederbereich

Satzungungsvorschlag für die FFW Dipbach

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Dipbach"

 2. Der Verein hat seinen Sitz in Dipbach

 3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 4. Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister nicht angemeldet.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Dipbach, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen  Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,  oder  durch unverhältnismäßig  hohe  Vergütungen begünstigt werden.


 3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können sein:

 a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

 b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),

 c. fördernde Mitglieder,

 d. Ehrenmitglieder.

Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen,    die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  • 1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Dipbach haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
    • 2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
    • 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
    • 4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand oder auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
    • Aktive und passive Mitglieder werden mit Erreichen der Altersgrenze (60 Jahre) Ehrenmitglieder.
  •  

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

     

    • 1. Die Mitgliedschaft endet:
    • a. mit dem Tod des Mitglieds,
    • b. durch Austritt,
    • c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    • d. durch Ausschluss.
    • 2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
    • 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste     gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
    • 4. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar                zurückkommt, muss schriftlich an die letzte mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
    • 5. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des      zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
    • 6. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
    • 7. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein.
    • 8. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
  •  

    § 6 Mitgliedsbeiträge

     

    • Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
    • Beiträge an den Verein sind erst ab vollendetem 18. und bis zum vollendetem 60. Lebensjahr zu entrichten.
    • Die Mitglieder setzen die Höhe des Jahresbeitrags wie folgt fest:
      • Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder): 6,00 € Jahresbeitrag
      • Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder): 6,00 € Jahresbeitrag
      • Fördernde Mitglieder: kein Jahresbeitrag, da der Förderbeitrag selbst festgesetzt wird
      • Ehrenmitglieder( durch Ernennung oder mit Erreichen der Altersgrenze gemäß § 4, Nr. 4) : kein Jahresbeitrag
  • § 7 Organe des Vereins

     

     Organe des Vereins sind

     

    • der Vorstand und
    • die Mitgliederversammlung.
  •  

     

     

    § 8 Vorstand

     

    • 1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    • a. dem Vorsitzenden,
    • b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • c. dem Schriftführer,
    • d. dem Kassenwart,
    • e. zwei Kassenprüfer (Vertrauensleute)
    • f. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr soweit er dem Verein
    •   angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 a bis e gewählt wird,
    • 2. Die unter Absatz 1 Nr. a. bis d. genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
      Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
    • Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitglieder-Versammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
  •  

    § 9 Zuständigkeit des Vorstands

     

    • 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung  anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
    •     Tagesordnung,
  • b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  •  

     

      c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

      d. Verwaltung des Vereinsvermögens,

      e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

      f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von

         Vereinsmitgliedern,

    • g. Beschlussfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften.
    • 2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 10.000 € Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
  •  

    § 10 Sitzung des Vorstands

     

    • 1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
    • Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  •  

    § 11 Kassenführung

     

    • 1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    • 2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
    • 3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern (Vertrauensleute), die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  •  

    § 12 Mitgliederversammlung

     

    • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
      • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung,
      • Entlastung des Vorstands,
      • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
      • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
      • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
      • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
      • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  •  

     

    • 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
    • 3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich durch Brief, Fax oder E-Mail oder durch Aushang einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
    • 4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  •  

    § 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

     

    • 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
    • 2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
    • 3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    • 4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
  •  

     

    • 5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit
    • der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
  •  

    § 14 Ehrungen

     

    • An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
  • 1. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,
  •   2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

     

     

    § 15 Auflösung

     

    • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
  •  

    Die Satzung tritt am 05. Januar 2008 in Kraft.

     

    Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04. Januar 2008 beschlossen. Die Satzung wird der Gemeinde Bergtheim zur Überprüfung vorgelegt.

     

     

     

     

     

    Dipbach,.04 Januar 2008    _________________________

             Unterschrift